|
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es in offensichtlich fehlerhafter Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO und unter Fehlinterpretation des Vorbringens der Beklagten annahm, diese habe das Vorbringen der Klägerin zum Vorhandensein eines Thermofensters in ihrem Fahrzeug umfassend in Abrede gestellt. Die Beklagte hatte mit ihrem Vorbringen lediglich ihre rechtliche Sicht in Bezug auf die Zulässigkeit bzw. Sittenwidrigkeit eines Thermofensters zum Ausdruck gebracht, nicht aber dessen Einbau bestritten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |