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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO offenkundig fehlerhaft anwendet und dadurch entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei übergeht. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe das Vorhandensein eines Thermofensters umfassend in Abrede gestellt, obwohl ihr Vorbringen lediglich rechtliche Bewertungen enthielt und kein tatsächliches Bestreiten des Einbaus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |