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Ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergeben, wobei ein Verschulden des Fahrzeugherstellers vermutet wird. Der Fahrzeughersteller kann sich nur durch den Nachweis eines unvermeidbaren Verbotsirrtums entlasten, der die Rechtmäßigkeit der konkreten Abschalteinrichtung mit allen bedeutsamen Einzelheiten betrifft und sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB erfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |