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Der Einsatz eines sogenannten "Thermofensters", durch das die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur reduziert wird, ist nicht geeignet, Ansprüche aus § 826 BGB zu begründen, da eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, juristisch zumindest vertretbar war und somit kein sittenwidriges Verhalten vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |