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Eine Berufung, die sich gegen die Abweisung einer Klage im Diesel-Abgasskandal richtet, kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn der Vortrag des Klägers zu unzulässigen Abschalteinrichtungen (Thermofenster) und einem vorsätzlichen, sittenwidrigen Handeln des Herstellers nicht hinreichend substantiiert ist. Dies gilt insbesondere, wenn konkrete Darlegungen zur Funktionsweise des Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug, zu den NOx-Emissionen dieses Fahrzeugtyps und zum Bezug zu KBA-Rückrufen fehlen und die Rechtslage zum Thermofenster nicht unzweifelhaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |