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Die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens i. S. d. § 87 FlurbG zur Bereitstellung von Land für ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben kann den "Beginn der Durchführung des Plans" i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Erfolgt die Einleitung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, steht dies einem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entgegen (hier: bejaht). (Leitsätze des Gerichts) |