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Dem Hersteller eines Fahrzeugmotors (hier OM 651 von Daimler) kann es bei hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zu mehreren unzulässigen Abschaltmechanismen im Abgassystem im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast obliegen, näher zur Funktionsweise und zum Zusammenwirken der verschiedenen von ihm entwickelten Abgas-Steuerungskomponenten vorzutragen. Dieser sekundären Darlegungslast wird er nicht gerecht, wenn unstreitig ein Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes für diesen Fahrzeugtyp vorliegt, der von "unzulässigen Abschalteinrichtungen" und einer beanstandeten Emissionsstrategie ausgeht, die noch weiterer Offenlegung bedarf, der Hersteller den Text des Bescheides durch Schwärzungen und Nichtvorlage ganzer Textteile aber nur so verkürzt zugänglich macht, dass durch das Gericht nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob alle vom Kläger gerügten Abschaltvorrichtungen Gegenstand der Beanstandungen waren, und sich auch zum Ausgang seines Widerspruchs gegen den Bescheid nicht äußern möchte. Eine pauschale Berufung auf Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtfertigt eine solche Vorgehensweise nicht. In einem solchen Fall muss das Gericht seiner Entscheidung den klägerischen Vortrag zugrunde legen (§ 138 Abs. 3 ZPO). (Leitsätze des Gerichts) |