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Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet war, als unzulässig verworfen und, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet war, als unbegründet zurückgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |