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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidrigen Verhaltens (§ 826 BGB) der Beklagten ist nicht gegeben, wenn der Kläger das Fahrzeug erst im Februar 2016 erworben hat, da zu diesem Zeitpunkt der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten der Beklagten und den Schaden des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Auch beim Thermofenster kann ein sittenwidriges Vorgehen nicht ohne Weiteres angenommen werden, da eine Auslegung, wonach es eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, vertretbar ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert an der fehlenden Bereicherungsabsicht und Stoffgleichheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |