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OLG Hamm v. 02.09.2020: Zur Haftung der Volkswagen AG wegen Umschaltlogik und Thermofenster bei Dieselfahrzeugen nach dem 22.09.2015




Das OLG Hamm (Urteil vom 02.09.2020 - 30 U 192/19) hat entschieden:

   1.

Eine Haftung der Volkswagen AG nach § 826 BGB aufgrund einer im Dieselfahrzeug vorhandenen Umschaltlogik betreffend den Fahrzeugtestbetrieb scheidet aus, wenn der Käufer das Fahrzeug nach dem 22.09.2015 erworben hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -).

2.

Eine solche Haftung ergibt sich auch nicht aufgrund einer weiteren vorhandenen Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten "Thermofensters". Denn die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung allein begründet kein sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

1.

Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines ihr in Höhe des Fahrzeugkaufpreises entstandenen Schadens folgt nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB.

Die sog. Sachwalterhaftung nach diesen Vorschriften bezeichnet die Eigenhaftung von Personen, die im Rahmen von Verhandlungen anderer Personen über wirtschaftlich bedeutsame Geschäfte auf der Seite einer der Parteien in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nehmen und dadurch dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrags bieten. Voraussetzung ist, dass der Dritte an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder sog. Sachwalter einer Partei beteiligt ist (vgl. BGH NJW 1997, 1233 Rn. 8; OLG München, Urt. v. 05.02.2020 - 3 U 6342/19 -, juris Rn. 20). Daran fehlt es vorliegend, weil die Beklagte an den Vertragsverhandlungen der Klägerin mit der B GmbH unstreitig nicht teilgenommen hat.

2.

Eine Haftung nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung scheidet einerseits aus Rechtsgründen aus. Denn die für den Erwerb von Kapitalanlagen entwickelte Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften ("Prospekten") lässt sich nach der dort regelmäßig gegebenen Interessenlage auf den Kauf eines Pkw nicht übertragen. Grundlage der Prospekthaftung ist, dass für den interessierten Anleger der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle darstellt. Der Prospekt muss daher alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen. Andere Informationsquellen sind ihm regelmäßig nicht zugänglich (BGH NJW 1990, 2461 Rn. 14 m.w.N.). Der interessierte Käufer eines Pkw hat indes in einem mit Kapitalanlagegeschäften nicht vergleichbaren weiteren Umfang die Möglichkeit, über entsprechende Veröffentlichungen unabhängiger Publikationen im Internet oder in der herkömmlichen Presse sich aus dritten Quellen ausführlich zu informieren (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 21).

Andererseits ist ein nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung zu schützendes Vertrauen im vorliegenden Fall aber auch nicht gegeben. Denn der Klägerin war die sog. "Dieselproblematik" im Vorfeld der Vertragsverhandlungen bekannt. Nach ihren Angaben hat sie sich gerade deshalb im Autohaus danach erkundigt, ob das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen ist. Ihr sei mitgeteilt worden, dass man das nicht sagen könne. Wenn dem so sei, werde W noch auf sie zukommen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin den Kaufentschluss gefasst und dabei ersichtlich als möglich in Kauf genommen, dass das Fahrzeug über die beanstandete Motorsteuerungssoftware verfügte.

3.

Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG herleiten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, liegt das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Urt. v. 25.05.2020 - VI 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 76). Auch soweit die Übereinstimmungsbescheinigung eine Erklärung des Fahrzeugherstellers darstellt, in der dem Fahrzeugkäufer versichert wird, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt, wird nicht etwa das hier geltend gemachte Interesse an einem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 11).

Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG (vgl. das vorg. Urt. v. 30.07.2020, Rn. 12 ff.).

4.

Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB steht der Klägerin der begehrte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

Ein Schadensersatzanspruch nach diesen Vorschriften setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB) erfüllt sind. Subjektives Merkmal des Betrugstatbestandes ist unter anderem die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander "spiegelbildlich" entsprechen (Stoffgleichheit), d.h. erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil müssen durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem vorgenannten Urteil vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20, juris Rn. 20 ff.) und schließt sich diesen an:

Es besteht keine Stoffgleichheit der etwaigen Vermögenseinbuße der Klägerin, die in der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert erworbenen Fahrzeugs besteht, mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte.

Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der B GmbH über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten. Ein etwaiger der Klägerin entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, der der B GmbH aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, der B GmbH einen mit dem Schaden der Klägerin stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Bereicherung der B GmbH um den Anteil des Kaufpreises, der über den Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs hinausging, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden.

5.

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu. Denn das Verhalten der Beklagten ist nicht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.

Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem vorgenannten Urteil vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20, juris Rn. 27 ff.) und schließt sich diesen an:

Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen. So liegt es hier.

Vor Abschluss des Kaufvertrags im Februar 2016 gab die Beklagte am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung heraus, in der sie "Unregelmäßigkeiten" in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 einräumte, die in weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeugen verbaut seien. Sie sprach in der Mitteilung von einer "auffälligen Abweichung" zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA zu stehen.

Gerichtsbekannt und zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, dass über die Verwendung der Abschalteinrichtung ab September 2015 in den Medien umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden ist. Die Thematik war unter Bezeichnungen wie "Diesel-Gate", "Dieselskandal", "W-Abgasskandal" monatelang ein die Nachrichten beherrschendes Thema. Auch über die Einrichtung von Links zur Suchmaschine auf der Website der Beklagten, die Maßnahmen des KBA und die Bereitstellung des Software-Updates wurde in den Medien breit berichtet.

Nach alledem hat die Beklagte ihr Verhalten mit der öffentlichen Bekanntgabe im September 2015 nach außen erkennbar geändert. Im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Februar 2016 lag hiernach ein als sittenwidrig anzusehenden Verhalten der Beklagten nicht vor. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das (ursprüngliche) Verhalten der Beklagten kausal für den Abschluss des Kaufvertrages durch die Klägerin war.

6.

Ihr Schadensersatzverlangen kann die Klägerin nicht mit Erfolg darauf stützen, dass mit dem am 13.10.2016 aufgespielten Software-Update eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden sei.

Die Beklagte hat dargelegt, dass mit dem Software-Update die zunächst vorhandenen zwei unterschiedlichen Betriebsmodi der Motorsteuerung dahingehend behoben worden seien, dass nunmehr lediglich ein Betriebsmodus sowohl im normalen Fahrbetrieb als auch im Prüfstandbetrieb zur Anwendung komme. Eingeräumt hat die Beklagte, dass auch dieser Modus ein sog. Thermofenster weiterhin beinhalte und insoweit eine Abänderung der Motorsteuerung nicht erfolgt sei. Eine volle Abgasrückführung finde hiernach (auch) nach der veranlassten technischen Maßnahme lediglich im Temperaturbereich zwischen 15 °C und 33 °C statt.

Dem lässt sich ein Haftungstatbestand, nach dem die Beklagte in Höhe der von der Klägerin eingegangenen Kaufpreisverbindlichkeit zum Schadenersatz verpflichtet sein könnte, indes nicht entnehmen.

Selbst wenn die geschilderte Wirkungsweise der Abgasrückführung mit ihrer Reduzierung außerhalb des Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für ein in diesem Zusammenhang sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB.

Eine solches kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG München, Urt. v. 20.01.2020 - 21 U 5072/19 -, juris Rn. 30; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18 -, juris Rn. 6). Daran fehlt es vorliegend.

Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik betreffend den Fahrzeugtestbetrieb, in denen sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann dies für ein Thermofenster nicht ohne weiteres vermutet und damit aus seiner bloßen Existenz geschlossen werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2020 - 1 U 103/19 -, juris Rn. 26; OLG München, a.a.O., Rn. Rn. 30; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.09.2019 - 12 U 123/18 -, juris Rn. 49). Das zeigen bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG und auch der Umstand, dass sich das KBA wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) bislang nicht von der Unzulässigkeit des sog. "Thermofensters" haben überzeugen können.

Auch ist nicht zu verkennen, dass die technische Maßnahme vom KBA freigegeben worden ist. Die Beklagte hat, was unbestritten geblieben ist, im Rahmen des Freigabeprozesses das verwendete Thermofenster offengelegt. Das KBA hat die sog. "Aufwärmstrategie" in den Freigabebescheinigungen der technischen Maßnahme als zulässige Emissionsstrategie bestätigt. Auch das ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

Insgesamt muss daher eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 33; OLG Köln, a.a.O., Rn. 6; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19 - juris Rn. 81 ff.; OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 - 5 U 1670/18 -, juris Rn. 38 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 18.06.2019 - 3 U 416/19 -, juris Rn. 36 ff.).

Umstände, die das in Frage stellen würden, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn es ist nicht dargetan oder in sonstiger Weise erkennbar, dass die Beklagte mit der Entwicklung des in seiner Wirkungsweise nicht streitigen Thermofensters in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt habe und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte.

Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten scheiden auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB aus.

7.

Steht der Klägerin aus diesen Gründen der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zu, so ist die Beklagte auch nicht zur Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, weshalb der Annahmeverzug nicht festzustellen ist.

Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin weder aus Schuldnerverzug noch aus materiell-rechtlichem Schadensrecht die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von der Beklagten verlangen.

8.

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist nicht gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen dafür - hier allein nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO - sind ersichtlich nicht gegeben. Weder liegt ein (wesentlicher) Verfahrensmangel vor noch ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 544 Abs. 2 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/30_U_192_19_Urteil_20200902.html - DE:OLGHAM:2020:0902.30U192.19.00

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