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1. Eine Haftung der Volkswagen AG nach § 826 BGB aufgrund einer im Dieselfahrzeug vorhandenen Umschaltlogik betreffend den Fahrzeugtestbetrieb scheidet aus, wenn der Käufer das Fahrzeug nach dem 22.09.2015 erworben hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -). 2. Eine solche Haftung ergibt sich auch nicht aufgrund einer weiteren vorhandenen Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten "Thermofensters". Denn die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung allein begründet kein sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers. (Leitsätze des Gerichts) |