Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.08.2020: Schädigungsvorsatz bei Thermofenster: Keine Vermutung bei temperaturabhängiger Abgasreinigung nach § 826 BGB




Das OLG Köln (Beschluss vom 11.08.2020 - 19 U 6/20) hat entschieden:

   Anders als in Fällen einer Umschaltlogik, deren Gesetzwidrigkeit sich aufdrängt, kann für ein 'Thermofenster' ein Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB nicht ohne weiteres vermutet werden. Dies liegt daran, dass die temperaturabhängige Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand grundsätzlich gleich arbeitet und eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung sowie Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes in Betracht kommen. Aus der bloßen Existenz eines Thermofensters kann daher nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2019 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Az. 26 O 110/19 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 26.250 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 04.06.2020 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz des Klägers vom 02.07.2020 (Bl. 555 f. d. A.) vorgebrachten Einwendungen fest.

2.

Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert.

Das ergibt sich zum einen daraus, dass er dem Vortrag der Beklagten zu einer Abtretung von Ansprüchen der streitgegenständlichen Art an die Mercedes-Benz Bank AG (S. 10 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.10.2019, Bl. 348 d. A.) nicht entgegengetreten ist.

Zum anderen hat der Kläger selbst in Kopie eine nicht auf seinen, sondern den Namen einer Frau A am 01.09.2016 ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 16.09.2019, Bl. 325 d. A.) sowie Kopien von an die Frau A gerichteter Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes und der Beklagten aus Juni 2019 (Anlage DB 10, Bl. 329 f. d. A.), weshalb es dem Kläger oblegen hätte, näher dazu vorzutragen, inwieweit er nach dem Kauf Eigentümer und Besitzer des streitgegenständlichen Fahrzeuges geblieben ist, was er trotz des ausdrücklichen Bestreitens seiner Eigentümerstellung durch die Beklagte (S. 9 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.10.2019, Bl. 347 d. A.) nicht getan hat.

3.

Selbst bei Annahme fortdauernder Eigentümerstellung des Klägers und Nichterfolgens der beklagtenseits vorgetragenen Abtretung bestünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht dargelegt worden.

a)

Soweit der Senat in Übereinstimmung mit weiten Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch aus § 826 BGB gegenüber einem Autohersteller bejaht hat (Senatsurteile vom 04.10.2019 - 19 U 98/19, juris; vom 06.09.2019 - 19 U 51/19, juris; vom 05.07.2019 - 19 U 50/19, juris und vom 20.03.2020 - 19 U 155/19, juris; sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 - 19 U 150/19, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19 -, Rn. 27, juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 7 U 244/18, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 156/19, Rn. 34 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18, Rn. 43, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19, Rn. 17, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - 13 U 73/19, Rn. 10, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19, Rn. 49, juris), war für die jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte kennzeichnend, dass eine Software installiert war, welche abhängig davon, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand zur Ermittlung von Abgaswerten oder im Normalbetrieb befand, unterschiedliche Betriebsmodi vorsah und einstellte, welche bewirkten, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, nicht aber im Normalbetrieb (Umschaltlogik).

b)

Demgegenüber stützt der Kläger seinen Anspruch auf den Vortrag, die Abgasrückführung des von ihm erworbenen Fahrzeuges verfüge über eine temperaturabhängige Steuerung (Thermofenster), wodurch die Abgasreinigung in einem bestimmten Temperaturbereich ausgesetzt oder zumindest reduziert werde.

Dieser Vortrag ist zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB nicht geeignet. Hierfür kann dahinstehen, inwieweit das Programmieren/die Installation eines Thermofensters mit den vorgetragenen Eigenschaften den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder/und als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werden kann, da jedenfalls der erforderliche zurechenbare Schädigungsvorsatz der möglicherweise verantwortlichen Personen nicht festgestellt werden kann.

Für den Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich erachteten Schadensfolgen, wobei nicht der konkrete Kausalverlauf, wohl aber Art und Richtung des Schadens vom Vorsatz umfasst sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris, Rn. 25 f.). Spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts muss der Schädiger die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris, Rn. 25 f.; Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 79. Auflage, § 826 BGB, Rn. 11). Dagegen reicht es nicht aus, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder müssen. Solange darauf vertraut wird, der als möglich vorausgesehene oder voraussehbare Erfolg werde nicht eintreten, liegt lediglich Fahrlässigkeit, ggf. bewusste Fahrlässigkeit vor, wogegen Vorsatz erst angenommen werden kann, wenn um der Erreichung des Zieles willen die Gefahr des wenn auch unerwünschten Erfolgseintritts einkalkuliert und in Kauf genommen wird (BGH, Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550, juris, Rn. 32).

Für den Schädigungsvorsatz ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit hat der Kläger unzureichend vorgetragen. Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik, deren Gesetzwidrigkeit sich aufdrängt, kann dies für ein "Thermofenster" nicht ohne weiteres vermutet werden. Das ergibt sich daraus, dass die temperaturabhängige Abgasreinigung vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, so dass hier auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19, juris, Rn. 82), zumal Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes ernsthaft für die Rechtfertigung eines Thermofensters herangezogen werden können (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris, Rn. 6). Demgemäß kann aus der Existenz eines Thermofensters nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (OLG Stuttgart, OLG Köln a. a. O.; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019 - 12 U 123/18, juris, Rn. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18, juris, Rn. 33).

c)

Der Senat setzt sich mit den vorstehenden Wertungen nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der klägerseits zitierten Beschluss vom 06.09.2019 (19 U 51/19, juris).

Der Senat hat dort klargestellt, dass die Behauptung, ein Fahrzeug sei mit einer Manipulationssoftware ausgestattet, die bewirke, dass der PKW auf dem Prüfstand die maßgeblichen Grenzwerte insbesondere für Stickstoffoxid einhalte, wohingegen dies im normalen Betrieb auf der Straße nicht der Fall sei, nicht als ein "ins Blaue hinein" gehaltener Vortrag zu bewerten ist (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2019 - 19 U 51/19, juris, Rn. 34). Der Bundesgerichtshof hat dies für eine Konstellation, in der ebenfalls vorgetragen worden war, ein Fahrzeug verfüge über eine Abschalteinrichtung, die darauf basiere, dass erkannt werde, wenn sich der PKW auf dem Prüfstand befinde ( so die zugrundeliegende Entscheidung des LG Verden, Urteil vom 05.07.2018 - 5 O 241/17, juris, Rn. 4) bestätigt und bekräftigt (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7).

Demgegenüber stützt der Kläger seinen Anspruch gerade nicht auf den Vorwurf einer Manipulation durch Einbau einer Software, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet oder nicht (s. o. unter II. 3. b).

Bezugnehmend auf die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 02.07.2020 (Bl. 555 f. d. A.) wird ferner klargestellt, dass der Senat seine vorstehend erläuterte, auf den konkreten Sachvortrag in dem vorliegenden Rechtsstreit bezogene Wertung nicht dadurch infrage gestellt sieht, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem klägerseits zitierten Urteil vom 04.06.2020 (Az. 13 U 21/20) den dort vorgebrachten Sachvortrag der Klägerseite als beweiserheblich angesehen hat.

4.

Der Senat nimmt im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2020/19_U_6_20_Beschluss_20200811.html - DE:OLGK:2020:0811.19U6.20.00

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