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Anders als in Fällen einer Umschaltlogik, deren Gesetzwidrigkeit sich aufdrängt, kann für ein 'Thermofenster' ein Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB nicht ohne weiteres vermutet werden. Dies liegt daran, dass die temperaturabhängige Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand grundsätzlich gleich arbeitet und eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung sowie Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes in Betracht kommen. Aus der bloßen Existenz eines Thermofensters kann daher nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |