Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 15.07.2020: Verjährungsbeginn von Dieselskandal-Ansprüchen: Grob fahrlässige Unkenntnis ab Ende 2015




Das OLG Köln (Urteil vom 15.07.2020 - 16 U 15/20) hat entschieden:

   Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Dieselskandal beginnt infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit Ablauf des Jahres 2015. Einem juristischen oder technischen Laien hätte sich vor Ablauf des Jahres 2015 aufdrängen müssen, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sein könnte, und es wäre ihm ohne große Mühe möglich gewesen, dies für eine Rechtsverfolgung aufzuklären.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 106/19 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 28.685 € festgesetzt (Berufung der Klägerin = 10.444,50 €; Berufung der Beklagten = 18.240,50 €).

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


a. Die erforderliche Kenntnis liegt hierbei vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09, a.a.O., Urteil vom 04.07.2015 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 ff.). Dabei ist es weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09, a.a.O., Urteil vom 04.07.2015 - XI ZR 562/15, a.a.O.).

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09, a.a.O.).

b. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs - entgegen der Ansicht des Landgerichts - bereits mit Ablauf des 31.12.2015 begonnen und war dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2018 vollendet.

(1) Es bedarf dabei keiner weiteren Aufklärung, ob die Klägerin als Gläubigerin des streitgegenständlichen Anspruchs bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis von den ihren Anspruch begründenden Umständen und der Beklagten als Schuldnerin dieses Anspruchs hatte. Schon nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien steht entgegen der Wertung des Landgerichts aber fest, dass die Klägerin bei Anstellung der sich sowohl einem juristischen als auch einem technischen Laien aufdrängenden Überlegungen hiervon jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2015 hätte Kenntnis erlangen können und müssen. Dabei kann offen bleiben, ab welchem genauen Zeitpunkt die gegen die Beklagte im Zusammengang mit dem sogenannten Dieselskandal erhobenen Vorwürfe sich soweit verdichtet hatten, dass der Klägerin das Bestehen eines hieraus resultierenden Anspruchs gegen die Beklagte nur grob fahrlässig unbekannt geblieben sein kann. Jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2015 hätte sich nämlich auch der Klägerin, der grundsätzlich die Berichterstattung über den Dieselskandal bekannt gewesen ist, als Erwerberin eines von der mit der Beklagten im Konzern verbundenen AUDI AG produzierten und mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor ausgestatteten Kraftfahrzeuges aufdrängen müssen, dass auch ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sein könnte. Ebenso wäre es der Klägerin sodann im wohlverstandenen Eigeninteresse bereits im Jahr 2015 ohne große Mühe möglich gewesen, dies für eine Rechtsverfolgung gegen die Beklagte ausreichend sicher aufzuklären.

(2) Die Beklagte hat am 22.09.2015 eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der jedenfalls Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Abgaswerte bei Motoren des Typs EA 189 im realen Fahrbetrieb eingeräumt wurden. Allgemein bekannt folgte spätestens hierauf eine nahezu omnipräsente Berichterstattung in sämtlichen Medien über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermöglichte. Auch über die Freischaltung der Webseite in den Medien wurde im Folgenden ausführlich berichtet. Durch Pressemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16.10.2015 wurde zudem öffentlichkeitswirksam mitgeteilt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2015 den Rückruf von 2.400.000 Kraftfahrzeugen mit dort aufgeführten Motoren aufgegeben hatte, weil es sich bei der in den betroffenen Fahrzeugen verwendeten Software um eine nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamt unzulässige Abschalteinrichtung handelte. Auch hierüber wurde in allen Medien im Folgenden umfangreich und ausführlich berichtet.

Bereits im Herbst des Jahres 2015 wurde in allen Medien dabei auch darauf hingewiesen, dass nicht nur von der Beklagten selbst produzierte unter der Marke "Volkswagen" vertriebene Kraftfahrzeuge betroffen sind, sondern auch in Kraftfahrzeugen der Marke "AUDI" der von der Beklagten mit der Motorsteuerungssoftware ausgestattete Motor verbaut wurde. Vor diesem Hintergrund hat allgemein bekannt die AUDI AG bereits in einer Pressemitteilung vom 02.10.2015 darauf hingewiesen, dass auch von ihr hergestellte Kraftfahrzeuge vom Dieselskandal betroffen sind und sie daher wie die Beklagte ebenfalls eine Internetseite eingerichtet hat, über die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Kraftfahrzeugen unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer möglich war. Auch über die Freischaltung dieser Webseite wurde in den Medien intensiv berichtet.

(3) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Frage der Haftung der Beklagten in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist und unterschiedlich beurteilt wird. Rechtsunkenntnis kann zwar ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 249/11, MDR 2012, 1330 f., Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18 - III ZR 117/18, BGHZ 221, 253 ff.). Zum einen genügt es jedoch für eine fehlende Rechtskenntnis in diesem Sinne nicht, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 f., Urteil vom 04.07.2017 XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 ff.). Vorliegend besteht im Übrigen auch keine Unsicherheit über eine bestimmte, bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage, sondern die Haftung der Beklagten wird durch Gerichte und Literatur allein infolge einer unterschiedlichen Anwendung längst geklärter Rechtsgrundsätze nicht immer einheitlich beurteilt. Zum anderen ist für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14, Rz.43 zitiert nach juris). Im Jahr 2015 hatte die juristische Diskussion über die Haftung der Beklagten jedoch noch nicht begonnen. Später eingetretene Rechtsunsicherheit vermag eine bereits begonnene Verjährungsfrist aber nicht zu verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14, a.a.O.).

(4) Die Einschätzung des Senats, dass der Verjährungsbeginn der gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche aus dem Dieselskandal gemäß § 199 Abs. 1 BGB infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände bereits mit Ablauf des Jahres 2015 einsetzt, wird auch von anderen Obergerichten geteilt. So führt das OLG München (Beschl. v. 03.12.2019 - 20 U 5741/19 = MDR 2020, 348) markant aus: "... über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet; dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs.1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar." Der amtliche Leitsatz eines Urteils des OLG Stuttgart (v. 14.04.2020 - 10 U 466/19 = BeckRS 2020, 5745) lautet auszugsweise: "Deliktische Ansprüche von Besitzern eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189 gegen dessen Herstellerin haben in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015 zu verjähren begonnen, weil das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin im Zweifel grob fahrlässig war."

3. Vor dem 31.12.2018 wurde die Verjährung nicht etwa durch Rechtsverfolgung rechtzeitig gehemmt.

a. Eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ist nicht erfolgt, denn die vorliegende Klage wurde der Beklagten erst am 09.08.2019 zugestellt und damit erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO erhoben. Aufgrund der erst am 23.07.2019 beim Landgericht eingereichten Klage scheidet auch eine Hemmung infolge einer Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO von vornherein aus.

b. Es ist auch nicht durch Anmeldung zu dem beim OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsverfahren 4 MK 1/18 eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB bereits im Jahr 2018 eingetreten. Die für die Tatsachen der für sie vorteilhaften Verjährungshemmung darlegungspflichtige Klägerin (vgl. nur Kessen in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, § 204 Rz.1) hat nunmehr im Berufungsverfahren vorgetragen (Bl 622 GA), dass die Anmeldung - erst - am 31.05.2019 erfolgt ist.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revisionszulassung beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Rechtssache im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung der aus der Softwaremanipulationen an dem Motor EA 189 herrührenden Ansprüche aus § 826 BGB grundsätzliche Bedeutung hat und nicht Gegenstand des grundlegenden Urteils des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 = NJW 2020, 1962 ff) gewesen ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2020/16_U_15_20_Urteil_20200715.html - DE:OLGK:2020:0715.16U15.20.00

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