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Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Dieselskandal beginnt infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit Ablauf des Jahres 2015. Einem juristischen oder technischen Laien hätte sich vor Ablauf des Jahres 2015 aufdrängen müssen, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sein könnte, und es wäre ihm ohne große Mühe möglich gewesen, dies für eine Rechtsverfolgung aufzuklären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |