|
Der Verjährungsbeginn von Ansprüchen aus dem Dieselskandal setzt gemäß § 199 Abs. 1 BGB infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände bereits mit Ablauf des Jahres 2015 ein. Einem juristischen wie technischen Laien hätte sich vor Ablauf des Jahres 2015 aufdrängen müssen, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sein könnte, und es wäre ihm ohne große Mühe möglich gewesen, dies für eine Rechtsverfolgung ausreichend sicher aufzuklären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |