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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug mit manipulierter Software ist dem Grunde nach gegeben. Der geschuldete Ersatz erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs abzüglich eines Ausgleichs für die zugefallenen Gebrauchsvorteile. Die anzurechnenden Gebrauchsvorteile erhöhen sich aufgrund der permanenten Weiternutzung des Fahrzeuges bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, wobei für die Berechnung eine Gesamtnutzungsdauer von 275.000 Kilometern im üblichen Schätzungsrahmen liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |