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Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint, indem es den Vortrag des Klägers zu einer auf den Prüfstand ausgerichteten Funktionsweise eines Thermofensters nebst implementierter Timer-Funktion sowie das hierzu vorgelegte Software-Gutachten übergangen hat. Eine verstärkte Aktivierung der Abgasreinigung ausschließlich im Prüfstand indiziert eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |