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Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB entgegenstehen, wenn das KBA die gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen einstuft. Jedoch sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können, auch wenn kein Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |