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Ein Vermögensschaden bei deliktischer Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Kraftfahrt-Bundesamt später nicht einschritt, da die Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Zudem sind § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch den Kauf eines solchen Fahrzeugs schützen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |