|
Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung scheidet aus, wenn die Funktionen der Motorsteuerungssoftware auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeiten und keine weiteren Umstände auf ein verwerfliches Handeln schließen lassen. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind jedoch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Kläger kann daher nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |