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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Das Berufungsgericht muss dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens geben und Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |