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1. Für die Nutzung der Straße durch im Rahmen von Verleihsystemen abgestellte E-Scooter können Sondernutzungsgebühren erhoben werden (im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zu Mietfahrrädern: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -). 2. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr auch bei unterjähriger Sondernutzung (hier: einer fünfmonatigen Nutzungszeit) verstößt gegen das Äquivalenzprinzip. (Leitsätze des Gerichts) |