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Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines objektiv und subjektiv sittenwidrig schädigenden Verhaltens nach § 826 BGB liegt beim Geschädigten. Ein Thermofenster stellt nicht zwingend eine sittenwidrige Schädigung dar, da es sich zumindest auch mit dem Motor- bzw. Bauteilschutz rechtfertigt und die subjektive Sittenwidrigkeit darzulegen ist. Die Richtlinie 2007/46/EG und die EG-FGV dienen nicht dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |