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Landgericht Köln v. 18.01.2023: Anforderungen an Darlegung und Beweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung und sittenwidrigen Schädigung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 18.01.2023 - 16 O 398/21) hat entschieden:

   Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines objektiv und subjektiv sittenwidrig schädigenden Verhaltens nach § 826 BGB liegt beim Geschädigten. Ein Thermofenster stellt nicht zwingend eine sittenwidrige Schädigung dar, da es sich zumindest auch mit dem Motor- bzw. Bauteilschutz rechtfertigt und die subjektive Sittenwidrigkeit darzulegen ist. Die Richtlinie 2007/46/EG und die EG-FGV dienen nicht dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 39 ZPO.

II.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Die Klagepartei kann von der Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung wie mit ihrem Klageantrag zu 1. verfolgt verlangen.

1.

Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 826 BGB. Auf Basis des Klagevorbringens liegen die Voraussetzungen eines objektiv und subjektiv sittenwidrig schädigenden Verhaltens nicht vor. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 826 BGB liegen beim Geschädigten, also bei der Klagepartei (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2020 - 24 U 402/19). Dass diese die Funktionsweise der Motoren der Beklagten im Einzelnen nicht kennt und vornehmlich die Entwicklung dieser Motoren nicht begleitet hat, ändert hieran nichts (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2020 - 24 U 402/19). Die Beklagte ist lediglich gehalten, substantiierten Vortrag substantiiert zu bestreiten. Wenn es allerdings konkrete feststehende Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung gibt, ist im Rahmen einer sekundären Darlegungslast von der Beklagten zu erwarten, die Funktionsweise der Motorensteuerung näher zu bestreiten, damit diese sachverständig überprüft werden kann. Solche Anhaltspunkte fehlen vorliegend.

a)

Die Klagepartei weist noch zu Recht darauf hin, dass ein Rückruf oder sonstige Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes oder einer anderen Behörde gegenüber der Beklagten, für die es in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden Motor keine Anhaltspunkte gibt, nicht zwangsläufig erforderlich sind, um von einer illegalen Fahrzeugeinrichtung und/oder Verantwortlichkeit der Beklagten ausgehen zu können. Allerdings könnte eine behördliche Anordnung gegenüber der Beklagten für eine solche in ihren Verantwortungsbereich fallende Manipulation sprechen bzw. jedenfalls höhere Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten begründen. Die Klagepartei ist indes dem Vorbringen der Beklagten, dass das Kraftfahrtbundesamt eine Überprüfung vorgenommen, aber keinen Grund zum Einschreiten gesehen habe, nicht entgegengetreten.

Insofern müsste die Klagepartei in sonstiger Weise schlüssig Umstände darlegen, aus denen sich ergäbe, dass die Beklagte zur Funktionsweise des verbauten streitgegenständlichen Motors weiter vortragen müsste. Daran fehlt es jedoch. Die von der Klagepartei vorgelegten Messungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht belastbar. Ihnen ist schon nicht zu entnehmen, ob die Messergebnisse das streitgegenständliche Fahrzeug betreffen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.01.2020 - 7 U 42/19). Der Vortrag der Klagepartei zu einem gegen die Beklagte ergangenem Bußgeldbescheid bleibt ohne Substanz. Die von der Klagepartei ins Feld geführte Untersuchungskommission "G." ist nicht zum Ergebnis gekommen, dass im Fahrzeug der Klagepartei eine Abschalteinrichtung verbaut ist.

b)

Die Klagepartei stützt ihr Begehren vergeblich auf das ihrer Ansicht nach unzulässige Thermofenster. Von der Klagepartei ist nicht dargetan, dass das Inverkehrbringen eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs besonders verwerflich ist und damit eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellt. Denn anders als Einrichtungen zur Erkennung von Prüfständen dient das Thermofenster nicht der manipulativen Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes bei der Erlangung der erforderlichen Typengenehmigung. Der Einsatz des Thermofensters rechtfertigt sich - zumindest auch - mit dem Motor- bzw. Bauteilschutz.

Jedenfalls aber ist eine sittenwidrige Schädigung in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, denn die auch insoweit darlegungspflichtige Klagepartei hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die handelnden Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und der Beklagten dies entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist. Angesichts der rechtlichen Ungewissheit, wann, unter welchen Umständen und ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, lässt sich nicht feststellen, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden oder nicht im Gegenteil der redlichen Überzeugung waren, in Verfolgung eines erlaubten Interesses zu handeln.

c)

Soweit in dem Fahrzeug, wie von der Klägerseite behauptet, eine Fahrkurvenerkennung oder Lenkwinkelerkennung verbaut sei, liegt darin allein noch kein greifbarer Anhaltspunkt für eine Abschalteinrichtung und erst recht nicht für deren Unzulässigkeit. Dies gilt insbesondere aufgrund der vorgelegten amtlichen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes, wonach es sich bei dieser Fahrkurvenerkennung nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und ergänzend in einer amtlichen Auskunft betreffend den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor erklärt, dass dieser über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Die Klagepartei hat nicht vorgetragen, dass die Messungen des Kraftfahrtbundeamtes unzutreffend und deren Ergebnisse fehlerhaft seien. Im Übrigen würde es auch insoweit an den subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehlen.

d)

Entsprechendes gilt, soweit die Klagepartei behauptet, dass das Fahrzeug unzulässigerweise die Ad-Blue Einspritzung oder den, nach streitigem Vortrag eingebauten, SCR-Katalysator manipuliere. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang einer unzulässigen Abschalteinrichtung bediene, die eine sittenwidrige Schädigung indizieren, hat die Klagepartei nicht vorgetragen.

e)

Schließlich kann auch das Vorbringen der Klagepartei, dass das On-Board-Diagnose-System nicht wie vorgesehen arbeite, weil dies bei unzureichender Abgasreinigung keine Fehlermeldung anzeige, nicht verfangen. Die Argumentation beruht auf der Prämisse, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Dies hat die Klagepartei gerade nicht dargelegt.

f)

Schließlich ergeben sich auch aus den neu vorgelegten Unterlagen der Deutschen Umwelthilfe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Unklar bleibt auch hier, ob das streitgegenständliche Fahrzeug und der hierin verbaute Motor Gegenstand der Unterlagen ist. Hinzu kommt, dass es sich offenbar lediglich um einen Vorschlag eines Zulieferers der Beklagten handelt. Soweit den Unterlagen Überlegungen hinsichtlich einer Abschalteinrichtung zu entnehmen sind, sind diese mit einem Fragezeichen versehen.

2.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann die Klagepartei ihr Schadensersatzbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB stützen. Die oben dargelegten Gesichtspunkte, aufgrund derer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zu verneinen ist, stehen der Annahme der Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB entgegen, die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. Ferner fehlt es an der Stoffgleichheit der Bereicherung.

3.

Schließlich kann die Klagepartei ihr Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und EG-FGV stützen. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen: Weder die Richtlinie Nr. 2007/46/EG noch die EG-FGV aber dienen dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs: Die Richtlinie Nr. 2007/46/EG dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Die EG-FGV setzt diese Richtlinie und weitere Richtlinien mit entsprechendem Regelungszweck in deutsches Recht um (so auch BGH, Bes. v. 04.05.2022 - VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994; a. A. GeneralanwaltEuGH, Schlussa. v. 02.06.2022 - C-100/21; vgl. hierzu auch LG Ravensburg, Vorlagebes. v. 12.02.2021 - 2 O 393/20, BeckRS 2021, 1938).

4.

Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Zinsen und auch nicht auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befindet sich auch nicht im Verzug der Annahme.

5.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Eine Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß § 267 Abs. 3 AEUV durch die Kammer besteht nicht, denn diese trifft nur das letztinstanzlich entscheidende Gericht. Die Vorlage ist auch nicht aus anderen Gründen angezeigt, denn die von der Kammer für entscheidungserheblich erachteten Fragen können von einer höheren Instanz anders gesehen oder für unerheblich erachtet werden.

6.

Die Aussetzung des Rechtsstreits kam ebenso nicht in Betracht, nachdem der Bundesgerichtshof die in dem Vorlagebeschluss des Landgericht Ravensburg angesprochenen Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mehrfach explizit abgelehnt hat. Auch die Würdigung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Verfahren VIa ZR 335/21 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bundesgerichtshof macht in seiner Pressemitteilung keine inhaltlichen rechtlichen Ausführungen, die auf ein mögliches Abweichen von seiner überzeugenden ständigen Rechtsprechung hindeuten. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem der Senat dies hätte klarstellen können wurde vertagt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 17.971,39 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2023/16_O_398_21_Urteil_20230118.html - DE:LGK:2023:0118.16O398.21.00

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