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Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage im Deckungsprozess einer Rechtsschutzversicherung ist auf die Voraussetzungen des § 114 ZPO abzustellen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, insbesondere wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen abhängt und eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |