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Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB auch noch im Revisionsverfahren anzuwenden, soweit sich das Tathandeln auf Cannabis bezieht, was eine Anpassung des Schuld- und Strafausspruchs nach sich zieht. Für den Besitztatbestand gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1c) KCanG sind die Feststellungen zur nicht geringen Menge maßgeblich. Eine täterschaftliche Beteiligung am Anbautatbestand iSd § 34 Abs. 1 Nr. 2b) KCanG erfordert einen konkreten Tatbeitrag zum Anbauvorgang, während bloße Anwesenheit zum Schutz der Pflanzen Beihilfe zum Anbau darstellen kann; eine bandenmäßige Begehungsweise setzt zudem eine bestimmte Dauer und Mitgliederzahl voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |