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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann nicht wegen eines fehlenden Schadens verneint werden; für den Eintritt eines Schadens kommt es nicht darauf an, ob sich die Stilllegungsgefahr verwirklicht hat, und aus dem späteren Verhalten des KBA kann nicht auf eine fehlende Gefahr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschlossen werden. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |