|
Nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) bestimmt sich die Strafbarkeit von Cannabisdelikten, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, nach diesem Gesetz, da es die im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildere Regelung darstellen kann. Tathandlungen wie die eigenverantwortliche Pflege von Cannabispflanzen zur erfolgreichen Aufzucht können als mittäterschaftlicher Anbau von Cannabispflanzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu werten sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |