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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch eine unzulässige Abschalteinrichtung wahren. Dem Käufer kann danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, auch wenn ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz verneint wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |