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Die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer Berufung, die lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, ist auf den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht zu übertragen; der Einspruch wird nicht dadurch unzulässig, dass mit der Einspruchsschrift erklärt wird, nach Wiederherstellung des Status vor Eintritt der Säumnis ausschließlich einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellen zu wollen. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Demzufolge kann ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2, § 398 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |