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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein etwaiger Schaden bereits aufgrund des Alters des Fahrzeugs von über zehn Jahren aufgezehrt sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |