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Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft unterlassen, auf mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF einzugehen. Diese Bestimmungen sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Schaden bereits aufgrund des Alters des Fahrzeugs von über zehn Jahren aufgezehrt sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |