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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf den sogenannten „großen“ Schadensersatz besteht zwar nicht, jedoch kann ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |