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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheidet aus, wenn das KBA die gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat, da es dann an einem Schädigungsvorsatz fehlt. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind jedoch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen fahrlässiger Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |