|
Wird ein Angeklagter wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, ist tateinheitlich auch der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen, wenn ein Teil der Gesamtmenge zum Eigenkonsum bestimmt war. Bei der Einziehung eines höherwertigen Tatmittels (hier: Pkw) muss das Urteil erkennen lassen, dass das Gericht sein Ermessen ausgeübt und die Gründe für die Einziehungsentscheidung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dargelegt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |