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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Sachvortrag des Klägers zum engeren „Thermofenster“ ist nicht „ins Blaue hinein“ gehalten, wenn die Existenz eines „Thermofensters“ und die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unstreitig sind und es lediglich um technische Einzelheiten einer Funktion geht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |