|
Die Schuld- und Strafaussprüche haben keinen Bestand, weil nach Urteilsverkündung das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft getreten und gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben unberührt, lassen jedoch eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zu und sind ergänzungsbedürftig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |