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Die Gefährdungshaftung nach § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StVG ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Geschädigte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Dies ist auch bei einer Hilfeleistung bei dem Verladen eines Pferdes auf einen Anhänger der Fall, da sich die Hilfsperson dabei freiwillig den besonderen Gefahren des Betriebs des Gespanns mehr aussetzt als die Allgemeinheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |