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Landgericht Paderborn v. 28.03.2025: Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG bei Hilfeleistung beim Verladen eines Pferdes auf einen Anhänger




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 28.03.2025 - 2 O 250/24) hat entschieden:

   Die Gefährdungshaftung nach § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StVG ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Geschädigte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Dies ist auch bei einer Hilfeleistung bei dem Verladen eines Pferdes auf einen Anhänger der Fall, da sich die Hilfsperson dabei freiwillig den besonderen Gefahren des Betriebs des Gespanns mehr aussetzt als die Allgemeinheit.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 5.420,29 EUR zu.

Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 19 Abs. 5, Abs. 3 S. 1, 17 Abs. 1 StVG bzw. §§ 19 Abs. 5, Abs. 4 StVG, § 426 BGB i.V.m. §§ 86, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG.

Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien wegen der an die Zeugin N (im Folgenden: "Geschädigte") geleisteten Zahlungen setzt in jedem Falle voraus, dass die Beklagte gegenüber der Geschädigten zum Ersatz ihres Schadens verpflichtet ist.

Eine solche Verpflichtung besteht indes nicht. Insbesondere haftet die Beklagte der Geschädigten nicht aus § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs, da eine Haftung ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist.

Nach dieser Bestimmung ist die Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Das ist hier der Fall.

Die Regelung des § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteilwerden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalls an, sofern sie nur der Förderung des Betriebs des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit. Hierbei ist auf das rein tatsächliche Verhalten abzustellen, sodass der Haftungsausschluss nur für denjenigen eingreift, der sich den besonderen Gefahren selbst aussetzt, wobei allerdings nicht schon jede gelegentliche Hilfeleistung ausreicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Intensität des Tätigwerdens beim Betrieb. Dies wird bei demjenigen, der bei dem Verladen hilft, im Allgemeinen angenommen (LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16, BeckRS 2019, 22834 Rn. 40 ff. m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 17.02.2000 - 14 U 32/99 = NZV 2001, 79 [79]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2007 - 16 U 100/06, BeckRS 2008, 1971 Rn. 67). Dies ist auch bei einer Hilfeleistung bei dem Verladen eines Pferdes auf einen Anhänger der Fall, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Hilfstätigkeit um eine andauernde oder nur gelegentliche Tätigkeit handelt. Denn bei der Mitwirkung bei dem Verladen eines Pferdes auf einen Anhänger setzt sich die Hilfsperson freiwillig in eine so nahe und unmittelbare Beziehung zu den sich daraus ergebenden Gefahren, dass sie nach Art ihrer Tätigkeit den besonderen Gefahren des Betriebs des Gespanns mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gefahr (nur) vom Ladegut, also etwa einem Pferd, ausgeht (LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16, BeckRS 2019, 22834 Rn. 42; zustimmend Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVG (Stand: 01.08.2024) Rn. 52; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 8 Rn. 4).

An diesem Maßstab gemessen war die Geschädigte im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG bei dem Betrieb des Gespanns der Versicherungsnehmerin der Beklagten tätig, da sie der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Zeugin M, Hilfe bei dem Verladen des Pferdes leistete. Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen M und N nahm die Geschädigte dabei durch die willentliche Mitwirkung bei der Richtung der Trennwand und bei der Einsetzung der Arretierungsstange einen erheblichen aktiven Part ein. So setzte sie sich unmittelbar den besonderen Gefahren des Betriebs des Gespannes, wozu nach dem oben Genannten auch der Verladevorgang zählt, aus. Genau diese Gefahr hat sich auch in den von der Klägerin behaupteten Rechtsgutsverletzungen (Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Geschädigten, Frau N), verwirklicht.

Eine Haftung nach § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3, 5 StVG ist nach alledem gem. § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.

Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Die Haftungsbefreiung nach § 8 Nr. 2 StVG ergreift zwar lediglich die Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem StVG. Unberührt bleiben gem. §§ 19 Abs. 1 S. 2, 16 StVG die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des StVG haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVG (Stand: 01.08.2024) Rn. 53). Tatsachen, die eine vertragliche oder verschuldensabhängige deliktsrechtliche Haftung begründen, hat die Klägerin aber weder dargelegt noch ist dies aus den vorgetragenen Umständen ersichtlich.

Mangels Hauptanspruchs waren der Klägerin auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen zuzusprechen.

Damit war auch der Antrag hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Tragung künftiger Aufwendungen zur Regulierung des Schadensfalles unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2025/2_O_250_24_Urteil_20250328.html - DE:LGPB:2025:0328.2O250.24.00

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