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Ein gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist nicht gemäß § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug vom Eigentümer einem Besitzmittler überlassen und von diesem unterschlagen wurde. Handelt es sich bei den dem Erwerber vorgelegten Fahrzeugpapieren um eine Fälschung auf von dem Kraftfahrzeugamt entwendeten Originalpapieren, so ist die Fälschung nicht erkennbar und der Erwerber erwirbt in der Regel gutgläubig das Eigentum, sofern nicht aufgrund sonstiger Umstände die fehlende Berechtigung einleuchten musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |