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Die Notveräußerung von im Rahmen eines Vermögensarrests gepfändeten Fahrzeugen ist gemäß § 111p Abs. 5 Satz 1 StPO anzuordnen, wenn die Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist, die in Relation zum Zeitwert stehen und sich durch die voraussichtliche Dauer des Strafverfahrens noch vervielfachen können. Ein drohender Wertverlust durch Alter und Standschäden ist ebenfalls zu berücksichtigen, sodass ein wirtschaftlich denkender Eigentümer die Fahrzeuge veräußern würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |