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Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 MPBetreibV besteht, wenn ein Medizinprodukt nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend betrieben und angewendet wird. Die Zweckbestimmung eines Tragstuhls für Patiententransporte in Fahrzeugen ist dahingehend auszulegen, dass damit ausschließlich Krankenkraftwagen i.S.d. § 3 Abs. 1 RettG NRW gemeint sind, nicht jedoch Mietwagen i.S.d. § 49 PBefG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |