Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bochum v. 18.02.2025: Zur Verwendung eines Tragestuhls in einem Nicht-Krankenkraftwagen für Patiententransporte




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 18.02.2025 - 18 O 4/25) hat entschieden:

   Der Einsatz eines Tragestuhls zum Patiententransport in einem nicht als Krankenkraftwagen zugelassenen Fahrzeug verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 MPBetreibV, wenn die Gebrauchsanleitung des Medizinprodukts eine ausschließliche Verwendung in Krankenkraftwagen nicht vorschreibt. Die Verwendung des Tragestuhls stellt für sich genommen keine medizinisch/pflegerische fachliche Betreuung dar, die einen Krankentransport im Sinne des RettG NW erfordern würde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.01.2025 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zu, weil es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt.

1.

Der begehrte Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i. V. m. § 4 I, II MPBetreibV. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG). Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 3a UWG wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregel) und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

a)

Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin überhaupt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist.

b)

Jedenfalls liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung des Verfügungsbeklagten vor, indem er einen Tragstuhl zum Patiententransport in einem nicht als Krankenkraftwagen zugelassenen Fahrzeug eingesetzt hat.

aa)

Bei der streitgegenständlichen Fahrt handelt es sich zwar um eine geschäftliche Handlung des Verfügungsbeklagten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da die Fahrt die Durchführung einer von dem Verfügungsbeklagten auf dem Markt angebotenen Dienstleistung zum Gegenstand hatte.

bb)

Diese geschäftliche Handlung ist jedoch nicht unzulässig. Der Verfügungsbeklagte handelt keiner gesetzlichen Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregel). Insbesondere handelt er nicht § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV zuwider.

Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV stellen zwar Marktverhaltensregeln i. S. v. § 3 a UWG dar. Gemäß § 4 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften der MPBetreibV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden. Gemäß § 4 Abs. 2 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte zudem nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Diese Regeln verfolgen unzweifelhaft den Zweck, jedenfalls auch die Gesundheit und Sicherheit der mit Medizinprodukten bestimmungsgemäß in Berührung kommenden Patienten vor den typischerweise hiermit einhergehenden Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit zu schützen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.6.2021 - 4 U 184/20, GRUR-RR 2021, 457). Diese Interessen werden auch gerade durch die Marktteilnahme, also durch die Inanspruchnahme der Transportdienstleistungen des Verfügungsbeklagten berührt.

Die streitgegenständliche Nutzung des Tragstuhls durch den Verfügungsbeklagten verstößt aber nicht gegen § 4 Abs. 1 MPBetreibV. Der Verfügungsbeklagte hat den Tragestuhl, bei dem es sich unstreitig um ein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) handelt, nicht entgegen seiner Zweckbestimmung verwendet. Zweckbestimmung ist gem. Art. 2 Nr. 12 VO (EU) Nr. 2017/745 (Medizinprodukte-VO) diejenige Verwendung, für die das Medizinprodukt nach den Angaben des Herstellers in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterialien bestimmt ist.

(1)

Aus der zur Akte gereichten Gebrauchsanleitung des in Rede stehenden Tragestuhls ergibt sich nicht, dass dieser ausschließlich für den Transport von Patienten in Krankenkraftwagen i. S. v. § 3 Abs. 1 RettG NW bestimmt ist, nicht jedoch in lediglich § 49 PBefG unterliegenden Fahrzeugen, wie sie der Verfügungsbeklagte betreibt.

Nach der Gebrauchsanleitung ist der Tragstuhl "für den professionellen Einsatz konzipiert und dient zum Transport eines sitzenden Patienten" und "Mit dem Tragstuhl können Patienten in sitzender Stellung im Fahrzeug transportiert werden" (3.1 Zweckbestimmung und bestimmungsgemäße Verwendung, Bl. 17 d. eA). Dass der Stuhl ausschließlich in einem Krankenkraftwagen i. S. d. § 3 Abs. 1 RettG NW, über den der Verfügungsbeklagte unstreitig nicht verfügt und mit dem die streitgegenständliche Fahrt unstreitig auch nicht durchgeführt worden ist, verwendet werden darf, ist der Gebrauchsanleitung ausdrücklich nicht zu entnehmen. Auch der im Termin überreichten Werbung der Herstellerfirma C. (Bl. 148 d. eA) ist dies nicht zu entnehmen. Dort heißt es zwar: "Im Krankenkraftwagen muss der Patient zusätzlich mit den im Fahrzeug verankerten Sicherheitsgurten entsprechend der StVZO angeschnallt werden". Daraus kann aber nicht auf eine Ausschließlichkeit der Verwendung des Stuhls in Krankenkraftwagen geschlossen werden. Denn die Werbung kann nicht isoliert, sondern nur in der Zusammenschau mit der Gebrauchsanleitung gesehen werden. In letzterer ist aber durchgehend von "Fahrzeugen" die Rede und es findet sich gerade nicht die Einschränkung auf Krankenkraftwagen. So findet sich sogar der gleiche Sicherheitshinweis in der Gebrauchsanleitung, in dem es aber heißt: "Im Fahrzeug muss der Patient zusätzlich mit den im Fahrzeug verankerten Sicherheitsgurten entsprechend der StVZO angeschnallt werden." (Bl. 17, 18, 19, 24 d. eA).

Auch aus den sonstigen Umständen ist nicht zu entnehmen, dass mit dem Begriff "Fahrzeug" in der Gebrauchsanleitung ausschließlich Krankenkraftwagen gemeint sind. So können etwa - entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin - auch Personenkraftwagen mit einem Tragestuhlplatz ausgestattet sein. Der streitgegenständliche Tragstuhl ist ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie des Fahrzeugscheins des Fahrzeugs, mit dem die streitgegenständliche Fahrt durchgeführt worden ist, in diesem eingetragen und damit nach der StVZO nicht nur in Bezug auf Krankenkraftwagen eintragungsfähig.

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin - auch nicht aus dem Umstand, dass für den Transport eines Patienten mittels des Tragestuhls ausweislich der Gebrauchsanleitung "mindestens zwei geschulte Anwender" benötigt werden (vgl. etwa Bl. 17 d. eA). Soweit die Verfügungsklägerin die Ansicht vertritt, es müsse sich um medizinisch/pflegerisch geschulte Personen (Rettungssanitäter) handeln, woraus wiederum auf die Erforderlichkeit einer medizinisch fachlichen Betretung der beförderten Patienten während des Transports geschlossen werden könne, so dass sich daraus ergebe, dass der Tragestuhl ausschließlich in Krankenkraftwagen Verwendung finden dürfe, kann dem nicht gefolgt werden.

Es ist zwar zutreffend, dass der Verfügungsbeklagte keine kranken, verletzten oder sonstige hilfsbedürftigen Personen befördern darf, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Denn dies stellt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG keine Personenförderung im Sinne des § 49 Abs. 4 PBefG dar, zu der der Verfügungsbeklagte mangels Genehmigung gem. § 17 RettG NW allein berechtigt ist. Der Verfügungsbeklagte darf mithin nur kranke Personen befördern, die keiner fachgerechten Hilfe und Betreuung bedürfen. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen Krankenfahrten im Sinne der PBefG und Krankentransporten im Sinne des RettG NW. Wer nur die Genehmigung zur Personenbeförderung hat, darf keine Krankentransporte durchführen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2018 - I-15 U 19/18, GRUR-RR 2018, 471).

Die Verwendung des Tragestuhls während der Beförderung stellt aber zur Überzeugung der Kammer keine medizinisch/pflegerische fachliche Betreuung des beförderten Pateinten dar. Der Gebrauchsanleitung ist - entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin - nicht zu entnehmen, dass die Anwender medizinisch/pflegerisch geschult sein und etwa eine Ausbildung als Rettungssanitäter absolviert haben müssen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und den Erörterungen in der Gebrauchsanleitung zur Anwendung des Stuhls im Übrigen eindeutig, dass die Anwender im technischen Umgang mit dem Stuhl geschult sein müssen und vor allem auch über praktische Erfahrungen mit dem Gebrauch des Tragestuhls (und eben nicht mit dem Umgang mit der Erkrankung/Verletzung des beförderten Patienten) verfügen müssen (vgl. Ziff. 5.1 der Gebrauchsanleitung, Bl. 21 d. eA.). So ist unter Ziff. 2 der Gebrauchsanleitung etwa ausgeführt, dass Anwender die Gebrauchsanweisung lesen und verstehen, mit dem Gebrauch des Produktes geschult, praktische Erfahrung haben und die Schulung dokumentieren müssen. Ferner müssen sie ausreichende praktische Kenntnisse im Patiententransport haben, befähigt sein, den Patienten zu unterstützen, und ein vollständiges Verständnis der in der Gebrauchsanweisung beschriebenen Maßnahmen haben (vgl. Bl. 16 d. eA).

(2)

Soweit die Verfügungsklägerin schließlich vorträgt, der Tragestuhl sei nach der DIN 1865 (Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen) genormt und nach der DIN 1789 (Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen) für die Verwendung ausschließlich in Krankenkraftwagen vorgesehen, ergibt sich auch hieraus keine abweichende Beurteilung. In der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Kopie der Werbung des Herstellers des Tragestuhl Z. findet sich zwar der Hinweis: "Damit Sie als Anwender auf der sicheren Seite sind, führen wir die nach DIN EN 1789 und 1865 vorgeschriebenen Tests durch." (vgl. Bl. 148 d. eA). Hieraus und aus dem Umstand, dass der Tragestuhl entsprechend genormt ist, ergibt sich aber nur, dass der Stuhl auch in Krankenkraftwagen eingesetzt werden darf, da er die entsprechenden Anforderungen hierfür erfüllt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Verwendung in anderen Fahrzeugen unzulässig ist. Der Verwendungszweck nach den einschlägigen DIN-Normen ist nicht abschließend.

2.

Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, der Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten sei entweder nicht ordnungsgemäß in die Bedienung des Stuhls eingewiesen worden oder er habe den Tragstuhl bewusst entgegen der Gebrauchsanweisung bedient, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Denn dieser Vortrag - als wahr unterstellt - trägt den geltend gemachten Antrag nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/18_O_4_25_Urteil_20250218.html - DE:LGBO:2025:0218.18O4.25.00

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