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Der Einsatz eines Tragestuhls zum Patiententransport in einem nicht als Krankenkraftwagen zugelassenen Fahrzeug verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 MPBetreibV, wenn die Gebrauchsanleitung des Medizinprodukts eine ausschließliche Verwendung in Krankenkraftwagen nicht vorschreibt. Die Verwendung des Tragestuhls stellt für sich genommen keine medizinisch/pflegerische fachliche Betreuung dar, die einen Krankentransport im Sinne des RettG NW erfordern würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |