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Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 522 Absatz 1 Satz 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die erforderliche Mindestbeschwer des Klägers von 600,00 € gemäß § 511 Absatz 2 Nummer 2 ZPO nicht überschritten wird und das Landgericht die Berufung im Urteil auch nicht gemäß § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO zugelassen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |