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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die dem Fahrzeugkäufer gegenüber dem Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens gewähren, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz wird jedoch verneint. Eine nachträgliche Beseitigung der Abschalteinrichtung kann im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Minderung oder zum Wegfall des Differenzschadens führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |