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Bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von vor dem 1. April 2024 begangenen Taten des Umgangs mit Cannabis ist das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO anzuwenden. Handeltreiben mit Cannabis fällt unter § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Ein verbotener Erwerb von Cannabis zum Eigenkonsum von mehr als 25 g pro Tag (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG) tritt als vorrangiger Tatbestand gegenüber der Überschreitung des Kalendermonatslimits (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b KCanG) zurück, wenn beide durch denselben Erwerbsvorgang überschritten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |