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Der BGH hat entschieden, dass das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO auf vor diesem Datum begangene Cannabisdelikte anzuwenden ist, sofern es für den Angeklagten günstiger ist. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs, da das KCanG erheblich mildere Strafrahmen vorsieht als das Betäubungsmittelgesetz. Marihuana wird dabei als "Cannabis" im Sinne des KCanG erfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |