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Die am 1. April 2024 in Kraft getretene Rechtsänderung durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO bei der Beurteilung von Altfällen des Handeltreibens mit Cannabis zu berücksichtigen, da der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG milder ist als der des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht scheidet jedoch aus, wenn die Strafkammer zuvor minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen hatte und die Frage, ob nach neuem Recht besonders schwere Fälle (§ 34 Abs. 3 KCanG) vorliegen, eine dem Tatgericht obliegende Strafzumessungsentscheidung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |