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Die am 1. April 2024 in Kraft getretene Rechtsänderung durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berücksichtigen, da Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Nach dem KCanG umfassen Anbau sämtliche gärtnerischen Bemühungen und Herstellung beginnt mit dem Beschneiden von Pflanzen und Ernten von Blüten. Beziehen sich Anbau und Herstellen auf die nämlichen Pflanzen, stehen sie miteinander in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |