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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründen können. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum, der ein fahrlässiges Verhalten ausschließt, ist nur anzunehmen, wenn die Beklagte sowohl den Verbotsirrtum ihrer zuständigen Vertreter als auch dessen Unvermeidbarkeit konkret darlegt und erforderlichenfalls beweist. Die Verneinung eines Schadens mangels Gefahr einer Betriebsuntersagung ist nicht haltbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |