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Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden. Ob das Tatzeitrecht oder das neue Recht günstiger ist, richtet sich nach einem konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall, insbesondere danach, ob die Tat nach dem KCanG als minder schwerer Fall zu werten ist. Bei der Beurteilung eines minder schweren Falls nach § 34 Abs. 4 KCanG ist die Erwägung, Cannabis sei eine „weiche Droge“, nicht mehr statthaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |