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Nach Einführung des Cannabisgesetzes (KCanG) sind bei Altfällen, die Cannabis betreffen, die Straftatbestände des KCanG anzuwenden, da diese die mildere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellen. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Eine nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist ab 7,5 Gramm THC anzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |