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Mangels Prüfstandsbezug indiziert ein gerügtes Thermofenster nicht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten. Auch die Fahrkurvenerkennung ist bei gebotener Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens nicht geeignet, einen Anspruch nach §§ 826, 31 BGB zu begründen, insbesondere wenn der Hersteller sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Ein Fahrzeugdiagnosesystem (OBD) stellt mangels Einflusses auf das Emissionskontrollsystem keine Abschalteinrichtung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |