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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Differenzschaden kann nicht verneint werden, weil die Typgenehmigungsbehörde bisher von einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat; für den Schadenseintritt genügt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |